Schulrecht NRW
Mit Beschluss vom 05.03.2024 (1 L 99/24) hat das Verwaltungsgericht Münster dem Antrag unserer Mandantin entsprochen und aufschiebende Wirkung für deren Widerspruch gegen die Ordnungsmaßname ihrer Schule angeordnet. Die Mandantin hatte sich, zusammen mit weiteren Mitschülerinnen über das auffällige Verhaltens einer Lehrkraft schulintern beschwert, wobei es später seitens der Mandantin auch zu einer Strafanzeige kam. Nach Einstellung der Ermittlungen ging sodann die Schule mittels Ordnungsmaßnahme gegen die Mandantin vor, da diese in Bezug auf den Lehrer falsche Tatsachen behauptet habe, was dem Ansehen der Lehrkraft, wie auch der Schule geschadet hätte. Trotz intensiver Bemühungen unsererseits war die Schule nicht davon abzubringen, die Mandantin in eine Parallelklasse zu versetzen. Die zwangsweise Versetzung führte bei Mitschülern und deren Eltern zu erheblicher Irritation, erfolgte doch auch aus unserer Sicht eine klare Maßregelung gegen die Mandantin als Hinweisgeber. Die Entscheidung der Schule erweist sich aus Sicht des VG Münster als offensichtlich rechtswidrig. Eine relevante Pflichtverletzung der Mandantin sei schon nicht feststellbar. Es überwiege das Aussetzungsinteresse der Mandantin, da die Überweisung in eine andere Lerngruppe eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle (u.a. da der Mandantin in der neuen Klasse offene Ablehnung entgegenschlage). Für das VG Münster war es auch offen, dass der Schulfrieden durch die Ordnungsmaßnahme überhaupt wiederhergestellt werden könne. Die Mandantin konnte somit Anfang dieser Woche wieder in ihre alte Klasse zurückkehren.
BRSH Gescher, 08.03.2024
Unfallregulierung/Schadensersatz
Wir sind eine u. a. auf die Schadensabwicklung von Ansprüchen nach Verkehrsunfällen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Die Durchsetzung berechtigter Ansprüche wird angesichts unberechtigter Kürzungen der Versicherungswirtschaft zunehmend komplexer und schwieriger. Darüber berichtete anschaulich schon in einem Fernsehbericht das Magazin „PlusMinus“ vom 25.07.2018: Die Krafthaftpflichtversicherungen kürzen von den Reparaturkosten aufgrund angeblich durchgeführter „Rechnungsprüfungen“ durch „Kontrollfirmen“ wie die Claims Controlling GmbH, die Car Expert GmbH usw., die Reparaturkostenrechnung, die Rechnung des Sachverständigen, die Mietwagenkosten, den merkantilen Minderwert usw. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es sich mitnichten um Rechnungsprüfungen handelt, sondern vielmehr um Computerprogramme, die mit den „Wunschergebnissen“ des jeweiligen Versicherers vorab „gefüttert“ werden und dann das gewünschte – gekürzte – Ergebnis auswerfen. Kalkuliert ist, dass die Mehrzahl der Geschädigten die berechtigten Ansprüche nicht weiterverfolgt, so dass die „Einsparungen“ erheblich sind. Kein Geschädigter sollte sich aber um seinen berechtigten Anspruch bringen lassen, zumal er – vertraglich – zur vollständigen Zahlung gegenüber dem Reparaturbetrieb, dem Sachverständigen und dem Mietwagenunternehmen verpflichtet bleibt. Deshalb sollten Geschädigte nach einem Unfall die Schadensabwicklung in professionelle Hände geben. Unsere außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Schadensabwicklung ist für die Geschädigten kostenfrei. Die Kosten hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers zu tragen.
Wir arbeiten seit Jahrzehnten mit qualifizierten und kompetenten Autohäusern und Sachverständigen zusammen. Wir übernehmen für den Geschädigten
- Abrechnung des entstandenen Schadens einschließlich Korrespondenz im Rahmen Finanzierung / Leasing
- Geltendmachung von Ansprüchen nach Personenschaden
- schnellstmögliche Wiederherstellung der Mobilität der Geschädigten
- Einschätzung einer (Mit-)Haftung
Ordnungswidrigkeiten bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Laufend „streiten“ wir mit den Amtsgerichten bundesweit um die Herausgabe sämtlicher Messdaten zu Geschwindigkeitsmessungen mit den bildgebenden Lasergeräten der Fa. Vitronic.
Da es sich um sog. standardisierte Verfahren handelt, haben es die „Bußgeldrichter/innen“ leicht:
Wenn sie feststellen, dass die Messung standardisiert erfolgte (Aufstellung und Betrieb nach den Vorgaben des Herstellers mit einem geeichten Gerät, Auswerterahmen nach den Vorgaben des Herstellers vor dem Fahrzeug, geschulter Messbeamte usw.) kann das Gericht die Messung als ordnungsgemäß ansehen.
Dann muss der Betroffene darlegen, dass die Messung nicht in Ordnung sei. Das kann er aber nur, wenn er alle Messdaten hat, die die Bußgeldstellen/Gerichte häufig nicht zur Verfügung stellen (wollen).
Das OLG Düsseldorf hat nun auf die Rechtsbeschwerde unseres Mandanten ein Urteil des Amtsgerichts Ratingen aufgehoben und festgestellt, dass die Messdaten zur Verfügung gestellt werden müssen: